Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung nur in Höhe der eingezahlten Beiträge als Arbeitslohn versteuern muss (AZ: VI R 9/05). Das gelte vor allem dann, wenn der Mitarbeiter entsprechend den Vertragsvereinbarungen keinen Rechtsanspruch auf Invaliditätszahlungen hat.
Der Kläger erhielt von seinem Unternehmen nach einem schweren Unfall eine hohe Entschädigungsleistung aus der betrieblichen Gruppenunfallversicherung. Das Finanzamt verlangte von ihm die Versteuerung der vollen Invaliditätszahlung als Arbeitslohn, da es sich seiner Ansicht nach um eine arbeitgeberfinanzierte Zuwendung handelte. Der BFH erklärte, die tatsächliche Zuwendung des Unternehmens bestehe in der Zahlung von Beiträgen zugunsten des Arbeitnehmers. Für den Zufluss von Arbeitslohn sei maßgeblich, wann und inwieweit der Arbeitnehmer über die Zuwendung verfügen kann. Ohne eigenen Rechtsanspruch könne er über den durch die Beitragsleistung erlangten Vorteil aber erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verfügen. Die Versicherungsleistung selbst zahle die Versicherungsgesellschaft. Aus diesem Grund müsse der Kläger die erhaltene Summe nur in Höhe der bisher von der Firma eingezahlten Beiträge versteuern. Darüber hinaus könne der Kläger die Hälfte des zu versteuernden Entgelts als Werbungskosten geltend machen. Dabei geht der BFH davon aus, dass die Beiträge jeweils zur Hälfte das berufliche und das private Unfallrisiko absichern. Beitragszahlungen für berufliche Risiken würden regelmäßig einen Werbungskostenabzug rechtfertigen.


