(Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 40 vom 22.8.2006 Artikel 3 Änderung SGB IV § 23; in Kraft getreten am 26.8.2006, gültig ab Entgeltabrechnungsmonat August
2006) Der § 23 SGB IV besagt nun, dass der Arbeitgeber den vorgezogenen SV-Beitrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. P&I LOGA wird bezüglich dieser Variante erweitert, allerdings erst wenn feststeht was ,in Höhe der Beiträge des Vormonats" bedeutet und ,wann die Variante angewendet werden darf". Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben ein Rundschreiben erarbeitet, das wir Ihnen anbei zur Verfügung stellen. Es gibt zum Rundschreiben noch Klärungsbedarf. Unirez setzt die neue Variante zeitnah um. Die Anwendung dieser neuen Variante ist keine Pflicht. Bitte beachten sie dazu die nächsten Release-Dokumentationen. Das Bundesgesetzblatt finden Sie im Internet unter dem folgenden Link
Bundesgesetzblatt Das Rundschreiben finden sie hier:
Rundschreiben