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Verlängerung oder Neuabschluss eines befristeten Vertrags

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Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbart und außer der Vertragsdauer keinerlei andere Arbeitsbedingung geändert wird, entschied das Bundesarbeitsgericht BAG (Urt. v. 23.8.2006 - 7 AZR 12/06). Dies gilt auch dann, wenn die geänderten Bedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Im verhandelten Fall war der Kläger zunächst vom 7.4.2003 ein Jahr befristet bei der Beklagten angestellt. Die Parteien vereinbarten am 6.4.2004, dass der Mitarbeiter ein weiteres Jahr für die Arbeitgeberin tätig werden sollte. Der zweite Vertrag war mit dem vorhergehenden identisch bis auf eine Änderung: Der Bruttostundenlohn erhöhte sich um 0,50 Euro. Die Vorinstanzen waren der Ansicht es handele sich um eine Verlängerung des Arbeitsvertrags und wiesen die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung ab. Das BAG hat den Rechtsstreit auf die Revision des Klägers hin an das Landesarbeitsgericht LAG zurückverwiesen. Aufgrund des erhöhten Stundenlohns könnte es sich nämlich auch um einen neu abgeschlossen Arbeitsvertrag handeln, dessen Befristung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG eines Sachgrunds bedarf. Eine Verlängerung läge lediglich dann vor, wenn die Parteien den neuen Lohn schon vor Vertragsschluss ausgehandelt haben oder aber der Arbeitgeber allen bei ihm Beschäftigten eine Vergütungserhöhung zu gesagt hat und den befristet eingestellten Mitarbeiter davon nicht ausschließen kann.