Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie teilt mit: Als erstes der 16 Bundesländer hat Nordrhein-Westfalen jetzt den Entwurf eines eigenen Ladenöffnungsgesetzes vorgelegt. Das Kabinett
hat am 15.08.2006 den Vorschlag von Wirtschaftsministerin Christa Thoben gebilligt. Der Entwurf wird nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände an den Landtag überwiesen. Mit dem Inkrafttreten der Gesetze zur Föderalismusreform geht die Gesetzgebungskompetenz für den Ladenschluss vom Bund auf die Länder über. Der Gesetzentwurf sieht eine weitgehende Liberalisierung der Öffnungszeiten für NRW vor: "Der hektische Einkauf nach Feierabend oder in der Mittagspause gehört für Berufstätige, Mütter und Väter in unserem Lande damit der Vergangenheit an. Wir vertrauen darauf, dass die Einzelhändler vor Ort am besten wissen, zu welchen Zeiten sie ihre Kunden erreichen", erklärte Wirtschaftsministerin Christa Thoben in Düsseldorf bei der Vorstellung des Ladenöffnungsgesetzes NRW.
Die Kernpunkte der Neuregelung: . An Werktagen werden die Ladenöffnungszeiten vollständig freigegeben (6 x 24-Stunden-Regelung, bisher waren die Öffnungszeiten zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr möglich). . Es wird weiterhin nur vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr geben. Der Verkauf an diesen Tagen wird auf höchstens fünf Stunden beschränkt, um den Feiertagsschutz weiterhin sicher zustellen. Festgelegt werden die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage durch die Kommunen, dabei ist auch auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Adventssonntage dürfen nicht freigegeben werden. . Weitere Ausnahmen von Ladenschlussgebot an Sonn- und Feiertagen sollen lediglich für den Verkauf bestimmter Waren (z. B. Blumen, Milch, Zeitungen und Zeitschriften, Back- oder Konditorwaren) oder für bestimmte Verkaufsstellen wie Apotheken, Tankstellen oder Einzelhandelsgeschäfte in Flughäfen und Bahnhöfen zugelassen werden. . Außerdem sieht der Gesetzentwurf Arbeitszeitregelungen an Sonn- und Feiertagen zum Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel vor. Für sie werden in Zukunft die gleichen Regeln gelten, wie für Arbeitnehmer in allen anderen Branchen. Einzelhandelsgeschäfte in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen zur Förderung des Tourismus jährlich an maximal 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden Waren verkaufen, die zum speziellen Angebot dieser Orte gehören. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen sind nach dem Gesetzentwurf Geldbußen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro möglich, bei Nichtbeachtung des Sonn- und Feiertagsschutzes droht eine Geldbuße bis zu 500 Euro. "Mit dem neuen Ladenöffnungsgesetz NRW orientiert sich die Landesregierung an den veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen. Außerdem erreichen wir europäischen Standard, in kaum einem unserer Nachbarländer sind die Ladenöffnungszeiten so eng und umständlich geregelt wie bisher in Deutschland. Niemand muss mehr nach Belgien oder in die Niederlande fahren, wenn er nach 20.00 Uhr einkaufen möchte", so noch einmal Wirtschaftsministerin Christa Thoben. Quelle: PresseserviceNRW