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BFH: Kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

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Das Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 ist nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich bei dem Zuschlag um eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die zeitlich nicht befristet werden müsse (Beschl. v. 28.6.2006 - VII B 324/05). Die Kläger - für das Jahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute - waren der Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Streitjahr eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Zudem habe sich der Zuschlag neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu einer eigenen Steuer entwickelt, sodass er nicht mehr als verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe angesehen werden könne. Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen, weil das SolZG verfassungsgemäß sei. Dieser Auffassung schloss sich der BFH an. Als Ergänzungsabgabe i.S.v. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz, dürfe der Solidaritätszuschlag erhoben werden. Eine solche Steuer als Ergänzungsabgabe dürfe auch zeitlich unbefristet erhoben werden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in früheren Entscheidungen aufgezeigt habe.