Ihr IT-Partner für integrierte Geschäftsprozesse

Wegeunfälle auch bei irrtümlichem Arbeits- oder Schulbesuch versichert

E-Mail Drucken PDF
Versicherte stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie aufgrund objektiv gegebener Verhältnisse irrtümlich der Auffassung sind, es bestehe Arbeits- bzw. Schulpflicht und dann auf dem Weg zur Arbeit bzw. zum Schulbesuch einen Unfall erleiden. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (AZ: L 15 U 303/03). Im strittigen Fall war eine Berufsschülerin an einem beweglichen Ferientag (Brückentag) zur Schule gefahren, obgleich an diesem Tag kein Unterricht stattfand. Dieser Irrtum lag nach Feststellung des Gerichts allerdings nicht allein in der Person der Schülerin begründet: Zum einen war die Information über den beweglichen Ferientag nur am Anfang des Schuljahres gegeben worden und wurde nicht zusätzlich am Schwarzen Brett bekannt gemacht. Zum anderen konnte die betroffene Schülerin durch eine akute Erkrankung in den Wochen vor dem Unfall die Schule nicht besuchen und war damit von weiteren Informationsmöglichkeiten abgeschnitten. Sie durfte daher der berechtigten Überzeugung sein, dass an dem nur durch eine besondere schulische Regelung unterrichtsfreien Tag nicht schulfrei war. Daher stand sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als sie auf dem Schulweg den Verkehrsunfall erlitt.