Ihr IT-Partner für integrierte Geschäftsprozesse

Kündigungsschutz in Elternzeit gilt nicht für Nebenjob

E-Mail Drucken PDF
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit gilt nur für die Arbeitsverhältnisse, für die die Elternzeit beantragt wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, dass Teilzeitbeschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber kündbar bleiben (AZ: 2 AZR 596/04). Der verhandelte Fall betraf eine Klinikärztin, die ihr Hauptarbeitsverhältnis durch Elternzeit unterbrochen und während dieser Zeit eine Teilzeitstelle in einem anderen Krankenhaus angenommen hatte. Der Teilzeitarbeitgeber kündigte ihr jedoch. Die Klägerin ging davon aus, dass während der Elternzeit nicht gekündigt werden dürfe, und hielt die Entlassung deshalb für unwirksam. Das BAG erklärte die Kündigung allerdings für durchaus wirksam und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Kündigungsverbot gelte nur für den Arbeitgeber, bei dem Elternzeit in Anspruch genommen wird. Das entsprechende Gesetz habe zum Ziel, Arbeitnehmern die Furcht vor einer Kündigung wegen der Elternzeit zu nehmen. Diese Überlegungen träfen auf das Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aber nicht zu.