Angesichts der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt hat die Bundesregierung beschlossen, den Zugang von Beschäftigten aus den neuen EU-Ländern auch weiterhin zu begrenzen. Deshalb werden die Übergangsbestimmungen
für acht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 1. Mai 2006 an um drei Jahre verlängert. Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ebenfalls bis 2009 beschränkt. Diese Regelungen gelten für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme Maltas und Zyperns. Deutschland hatte bereits in einer ersten, zwei Jahre dauernden Phase vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Entsendung von Arbeitnehmern in Anspruch genommen. Nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 können die bisherigen Mitgliedsstaaten gegenüber den Beitrittsländern mit Ausnahme Zyperns und Maltas während einer insgesamt siebenjährigen Frist (2 plus 3 plus 2-Modell) Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen