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Kein Lohnkostenzuschuss bei verspätetem Antrag

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Arbeitgeber, die jugendliche Arbeitslose einstellen, müssen die entsprechenden Lohnkostenzuschüsse zwingend noch vor Vertragsabschluss beantragen. Denn nachträgliche Anträge dürfen nicht bewilligt werden, entschied das Hessische Landessozialgericht (Urt. v. 27.3.2006 - L 9 AL 108/03). Im verhandelten Fall hatte die Klägerin eine Steuerfachgehilfin in der zweiten Monatshälfte eingestellt, jedoch erst später einen Lohnkostenzuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Verfahren hatte die Arbeitgeberin argumentiert, in der ersten Woche sei die neue Mitarbeiterin noch als Praktikantin tätig gewesen, erst danach habe das eigentliche Arbeitsverhältnis begonnen. Beide Instanzen kamen jedoch zu dem Schluss, dass hier ein "Scheinpraktikum" konstruiert wurde, um öffentliche Gelder abschöpfen zu können. Die Revision wurde nicht zugelassen.