Seit 22.2.2006 liegt der "Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006" vor. Seit der Verabschiedung durch das Bundeskabinett befindet sich dieser Entwurf auf dem Weg durch die Instanzen. Abrechnungsrelevant
zum 1.7.2006 ist vorgesehen - den pauschalen KV-Beitrag auf Minijobs von derzeit 11 Prozent auf 13 Prozent und den pauschalen RV-Beitrag auf Minijobs von derzeit 12 Prozent auf 15 Prozent zu erhöhen. Letzteres bewirkt, dass eine ggf. erbrachte Eigenleistung des Minijobbers zur Rentenversicherung von derzeit 7,5 Prozent auf 4,5 Prozent sinkt. Die Erhöhung der Pauschalbeiträge auf Minijobs von derzeit 25 Prozent (KV 11 %, RV 12 %, Einheitliche Pauschalsteuer 2 %) auf 30 Prozent (KV 13 %, RV 15 %, Einheitliche Pauschalsteuer 2 %) wirkt sich auch auf den Faktor F (ab 07.2006 0,7160) für Gleitzonenberechnung aus. - die SV-Freiheit von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen zu verringern: Nach §3b ESTG sind solche Zuschläge in einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei der Berechnung des steuer- und sozialversicherungsfreien Teils darf heute maximal mit einem Stundengrundlohn von 50 Euro gerechnet werden. Ab 07.2006 gilt bei der Berechnung des sozialversicherungsfreien Teils der maximale Stundengrundlohn von 25 Euro. Der steuerfreie Teil ist weiterhin, wie heute, vom maximalen Stundengrundlohn von 50 Euro zu berechnen.