Variable Gehaltsbestandteile sind bei der Berechnung des Insolvenzgeldes auch zu berücksichtigen, wenn noch keine neue Zielvereinbarung getroffen wurde, der Arbeitnehmer dies aber nicht zu vertreten hat.
Dies entschied das Bundessozialgericht (Urt. v. 23.3.2006 - B 11 a AL 29/05 R). Im verhandelten Fall schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber eine Vereinbarung über variable Gehaltsanteile. Insgesamt sollte der Varioanteil 30% der gesamten Vergütung ausmachen und zu 40% auf erreichten Unternehmenszielen sowie zu 60% auf individuell vereinbarten und erfüllten Vorgaben basieren. Über das Vermögen des Unternehmens wurde im März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet; zu diesem Zeitpunkt waren mit dem Kläger noch keine Zielvereinbarungen für das Jahr 2002 getroffen worden. Bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigte die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) die variablen Gehaltsanteile nicht und begründete dies mit dem Fehlen der Zielvereinbarung für 2002. Der Anspruch auf die Varioanteile sei noch nicht zu einer gesicherten Anwartschaft erstarkt. Diese Auffassung wurde in den Vorinstanzen bestätigt. Vor allem könne ohne die Zielvereinbarung nicht beurteilt werden, ob der Kläger auch tatsächlich die individuellen Vorgaben erreicht hätte. Nach Ansicht des BSG bleibt der Arbeitgeber dagegen leistungspflichtig, wenn die Zielvereinbarung aus Gründen nicht geschlossen wurde, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Die Kasseler Richter verwiesen den Rechtsstreit zurück an das LSG, das nun nach den Gründen für die gescheiterte Zielvereinbarung suchen muss.