Die Nachweispflicht nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ist noch bis Mitte 2009 ausgesetzt. Die Pflicht, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
(AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis zu belegen, tritt erst wieder zum 1.8.2009 in Kraft. Die Nachweispflicht war im Mai 2003 angesichts der kritischen Ausbildungsplatzsituation befristet bis zum 31.7.2008 ausgesetzt worden. Nun hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) entschieden, dass sie erst wieder für Ausbildungsverhältnisse gilt, die nach dem 31.7.2009 beginnen (BGBl I v. 26.5.2008, S. 854). Es möchte aber einen gleitenden Übergang auf die neue Rechtslage gewährleisten. Daher sind Befreiungsvorschriften vorgesehen, die sicherstellen, dass diejenigen, die in den vergangen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandung ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Zur Begründung für die Wiedereinführung der Nachweispflicht führte das BMBF aus: "Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und den gewachsenen pädagogischen Anforderungen - auch in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildenden - ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar. Viele Praktiker und Experten haben die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für die Qualität der Berufsausbildung hervorgehoben. Diese ist auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses." Dieser Beurteilung war eine Evaluierung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vorausgegangen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass durch die Rechtsänderung von 2003 zwar die Anzahl der Ausbildungsbetriebe und -plätze zugenommen habe, jedoch geringer als erhofft. Darüber hinaus sprächen deutliche Anzeichen dafür, dass die Aussetzung der AEVO negative Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung hat. Das BMBF möchte allerdings nicht einfach zum alten Zustand zurückkehren. Es hat deshalb das BIBB beauftragt, unter Mitwirkung der Sozialpartner die AEVO zu novellieren und dabei den Rahmenstoffplan sowie die Musterprüfungsordnung zu modernisieren. Es bleibt aber bei einer einheitlichen AEVO für alle Beschäftigungsbereiche. Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de