Ein Fahrtenbuch ist auch mit kleineren Mängeln noch gültig. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München kommt es für die steuerliche Anerkennung nur auf die "hinreichende" Vollständigkeit und
Richtigkeit an. Im verhandelten Fall verweigerte das zuständige Finanzamt die Anerkennung des Fahrtenbuchs einer Geschäftsführerin und versteuerte den Dienstwagen stattdessen mit der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Trotz vorliegender Tankquittungen hatte die Frau nicht alle Fahrten im Fahrtenbuch registriert. Außerdem wichen die Kilometerangaben in einigen Fällen von den vorliegenden Werkstattrechnungen ab. Die Geschäftsführerin war bereits mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht erfolgreich gewesen. Auch der BFH entschied zu ihren Gunsten (AZ: VI R 38/06). In der Urteilsbegründung erklärte das Gericht, bei der Führung eines Fahrtenbuches gebe es in jedem Fall einen gewissen Spielraum. Der Begriff "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" sei gesetzlich nicht näher erläutert. Entscheidend sei, dass die Aufzeichnungen Rückschlüsse auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten. Eine Überprüfung auf materielle Genauigkeit müsse ohne großen Aufwand möglich sein. Da dies im vorliegenden Fall gegeben war, dürfe das Fahrtenbuch nicht insgesamt verworfen werden. Auch die Privatfahrten seien eindeutig nachgewiesen worden.