Ihr IT-Partner für integrierte Geschäftsprozesse

Betriebsvereinbarung gilt auch für Heimarbeiter

E-Mail Drucken PDF
Das Landesarbeitsgericht LAG Hamm hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber ausgehandelt hat, im Zweifel für alle Mitarbeiter des Betriebs gilt, für die er befugt ist, tätig zu werden. Dies umfasst auch Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, sofern sie nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen sind (Urt. v. 20.10.2006 - 4 Sa 280/06). Die Klägerin im verhandelten Fall war bei dem beklagten Konzernunternehmen seit dem 1.7.1980 als Heimarbeiterin tätig, bevor sie am 1.4.1989 eine unbefristete Anstellung erhielt. Konzernweit gibt es drei im Wege der Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossene und "Pensionsvertrag" genannte Versorgungszusagen mit unterschiedlichen finanziellen Ausstattungen. Pensionsvertrag I vom 18.6.1999 umfasst Arbeitnehmer, die vor dem 1.7.1986 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags eingetreten sind. Pensionsvertrag II findet Anwendung auf Beschäftigte, die zwischen dem 1.7.1986 und dem 30.6.1999 im Konzern angefangen haben. Eine Nachfrage der Klägerin bei der Konzernmutter ergab, dass diese sie unter Pensionsvertrag II einstufe, da erst seit dem 1.4.1989 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis besteht. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolgreich vor dem Arbeitsgericht. Die Berufung der Beklagten wies das LAG zurück. In seiner Begründung stellte es darauf ab, dass im Pensionsvertrag I nicht ausdrücklich geregelt ist, ob er auch für Heimarbeiter gilt. Allerdings lasse die Regelungssystematik auch keinen Ausschluss erkennen. Aus diesem Grund müsse der gesetzliche Rahmen ergänzend zur Auslegung herangezogen werden. Zum einen ermöglicht § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, Beschäftigten auch ohne Arbeitnehmerstellung Betriebsrentenansprüche zuzugestehen. Zum anderen sind Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts anzusehen. Daraus folge, dass auch die in Heimarbeit Beschäftigten unter den begünstigten Personenkreis des Pensionsvertrags I fallen. Da die Klägerin zudem seit dem 7.6.1980 bei der Beklagten beschäftigt ist, finde dieser hier Anwendung.