Neue Variante zur Bestimmung der vorgezogen abgeführten Sozialversicherungsbeiträge Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 40 vom 22.8.2006 Artikel 3 Änderung
SGB IV §23; in Kraft getreten am 26.8.2006, gültig ab Entgeltabrechnungsmonat August 2006. Das Bundesgesetzblatt finden Sie im Internet unter dem folgenden Link: www.bgblportral.de Der §23 SGB IV besagt nun, dass der Arbeitgeber den vorgezogenen SV-Beitrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Diese neue Möglichkeit klingt zuerst gut. Man vermutet, man könne auf eine Schätzabrechnung verzichten. Das Rundschreiben hierzu macht aber schnell klar, es geht weiterhin nicht ohne Schätzabrechnung. Grund: Bekannte Einmalbezüge des laufenden Monats sind vorgezogen zu verbeitragen. Dies ist prinzipiell eigentlich wegen des Zuflusszeitpunkts umstritten. P&I LOGA bietet bereits heute die Möglichkeit, auf Basis der laufenden Bezüge des Vormonats zu schätzen und Einmalbezüge des laufenden Monats zu berücksichtigen. Eine Programmerweiterung ist folglich nicht erforderlich. Es wird geraten, bei einer bereits realisierten Variante mit guten Schätzergebnissen zu bleiben. Auf Basis der laufenden Bezüge des Vormonats zu schätzen ist konkret möglich über die zu Jahresbeginn realisierte Methode, die laufenden variablen Daten des Vormonats (inkl. Lohnarten aus Fehlzeiten) als Ersatz für die fehlenden oder unvollständigen variablen Daten des laufenden Monats heranzuziehen. Für diese Handhabung wurden zwei neue Lohnartenbewertungen zur Verfügung gestellt. Sind für den laufenden Monat bereits variable Daten hinterlegt, so muss bei Einsteuerung so bewerteter Lohnarten in den SV-Zahlungslauf beachtet werden, dass diese unter Umständen doppelt berücksichtigt werden. Vielleicht haben Sie diese Variante bereits gewählt. Sollten Sie darauf wechseln wollen, beachten Sie bitte die Hilfe "SV-Zahlungslauf". Bei dieser Variante werden die festen Entgelte des laufenden Monats und die variablen laufenden Entgelte des Vormonats berücksichtigt. Natürlich könnte man gar die festen Entgelte des Vormonats berücksichtigen, indem diese in eine Kumulation oder einen Durchschnitt gesteuert werden, der dann für die Schätzabrechnung genutzt wird. Dies macht aber keinen Sinn, da es höchstens zu schlechteren Schätzergebnissen führt. Fazit: Die neue Schätzvariante ist nicht wirklich neu. Sie bringt keine Vorteile hinsichtlich des SV-Zahlungslaufs. Sollten Sie trotzdem Ihre Schätzvariante modifizieren wollen, wenden Sie sich bitte an unseren Herrn Tietz, Telefon 05231/9669-680. Unsere Berater werden Sie unterstützen.