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Neue Abschreibungsregelung für Software

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Bei der Anschaffung oder im Auftrag erstellten Software geht das Finanzamt von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren aus. Bisher war Software bis zu einer Grenze von 410 Euro von der Abschreibungsregelung ausgenommen. Diese Grenze wurde für ab 2008 auf 150 Euro gesenkt. (Entwurf von R 5.5 Abs. 1 EStR 2008)

Es gibt jetzt zwei Gruppen von GWG:

1. GWG unter 150 ?

Hier gilt Sofort-AfA wie bisher, aber nicht nur möglich, sondern zwingend vorzunehmen.

2. GwG von 150,01 ? bis 1000 ?

Diese müssen, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer, über 5 Jahre abgeschrieben werden. Dabei ist das Anschaffungsdatum im Jahr unerheblich. Beginn der AfA ist immer der 01.01. des Jahres der Anschaffung. Darum kann die Verwaltung in Form einer jährlichen Sammelposition im Anlagevermögen erfolgen.

Ein Abgang eines dieser GwG vor der 5-jährigen AfA-Frist ist dabei für die AfA unrelevant und verändert sie nicht. Bei Software ist zu beachten, dass die Neuregelung nur für Neuanschaffungen gilt. Regelmäßige Updates muss man nicht abschreiben, sondern kann sie ähnlich wie Wartungsgebühren direkt in die Kosten buchen. Das gilt aber nur bedingt bei unregelmäßigen Updates, die alle paar Jahre erfolgen und somit punktuelle Kosten erzeugen. Hier verlängert sich i.d.R. die Restnutzungsdauer der Software und das Update muss über die voraussichtliche Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.