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Zeitungsausträger sind abhängig Beschäftigte

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Nach der Auffassung des hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt sind Zeitungsausträger in der Regel keine selbstständigen Unternehmer, sondern sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (AZ: L 1KR 124/05). Zeitungsträger hätten sich nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers zu richten und könnten sich nicht aussuchen, wann, wo und wie lange sie arbeiten. Deshalb seien sie abhängig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Urteil bezieht sich auf die Klage einer Werbeagentur, die sich gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung richtete. Die Werbeagentur sah ihre Zeitungszusteller als freie und selbstständig tätige Mitarbeiter an und führte für sie keine Versicherungsbeiträge ab. Die Rentenversicherung forderte dagegen eine Beitragsnachzahlung für diese Beschäftigten. Das LSG folgte der Rentenversicherung und wies die Klage der Werbeagentur ab. Neben dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers gebe es auch andere Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung der Zeitungsträger. So sei mit ihnen eine Probezeit vereinbart gewesen, Nebentätigkeiten mussten angezeigt werden und es existierten Vereinbarungen über bezahlten Jahresurlaub. Die Zusteller hätten auch selbst kein unternehmerisches Risiko tragen müssen, hätten weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel eingesetzt und hätten auch keine eigene Betriebsstätte. Daher seien sie als abhängig Beschäftigte anzusehen, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.