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Aufwendungen für Erststudium können steuerlich absetzbar sein

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Wer nach dem Abitur ein Studium aufnimmt, kann die entstehenden Aufwendungen künftig unter Umständen von der Steuer absetzen, so eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 20.7.2006 - VI R 26/05). Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nach dem Abitur zunächst den Zivildienst abgeleistet und im Anschluss daran ein Studium der Wirtschaftswissenschaften begonnen. Der Student machte die Fahrtkosten und weitere Ausgaben für das Studium als Werbungskosten geltend, das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug. Bereits vor dem Finanzgericht war die Klage erfolgreich. Auch der BFH will zukünftig nicht mehr zwischen universitären und nichtakademischen Bildungsmaßnahmen unterscheiden. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie beruflich veranlasst sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob erstmalig ein Beruf ausgeübt oder die Tätigkeit gewechselt werden soll. Der notwendige Veranlassungszusammenhang kann bei jeder beruflichen Bildungsmaßnahme vorliegen, wenn damit die Voraussetzungen geschaffen werden, um mit dem erworbenen Berufswissen steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Allerdings hat sich die Rechtslage seit 2004 dahingehend geändert, dass Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch bis zu 4.000 Euro jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Nicht als abzugsfähige Bildungsmaßnahme anerkannt ist im übrigen nach einer weiteren Entscheidung des BFH der Besuch allgemeinbildender Schulen (Urt. v. 22.6.2006 - VI R 5/04). Demnach ist der Besuch einer Fachoberschule nicht beruflich veranlasst.