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Steuerliche Anerkennung von Umzügen

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Nach regulärem Steuerrecht gehören Umzugskosten ebenso wie Mietkosten für eine Privatwohnung nicht zu den steuerlich abziehbaren Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Beruflich veranlasste Umzüge, bei denen sich die Fahrtzeit eines Arbeitnehmers um mindestens eine Stunde verkürzt, können allerdings abgesetzt werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München gilt dieser Grundsatz auch dann noch, wenn sich zwar die Fahrtzeit eines Ehegatten verkürzt, die des anderen sich dagegen verlängert (AZ: IX R 79/01). Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall reduzierte sich die Fahrtzeit der Ehefrau zum Arbeitsplatz zwar um eine Stunde, die Fahrtzeit des Ehemannes verlängerte sich jedoch. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die durch den Umzug entstandenen Vor- und Nachteile der anderen Familienmitglieder mit in die Beurteilung der Frage einbezogen werden müssten, ob der Umzug beruflich veranlasst war. Das Finanzgericht hatte den Werbungskostenabzug mit der Begründung abgelehnt, es ziehe ja schließlich die gesamte Familie um, nicht nur der einzelne Ehegatte. Das BFH verwarf diese Argumentation. Bei zwei berufstätigen Eheleuten dürften die jeweiligen Veränderungen in den Fahrzeiten nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Eine Verkürzung für den einen Ehegatten reiche für die steuerliche Anerkennung schon aus.