Gründet ein Arbeitgeber eine neue Firma und stellt er dort einen zuvor in seiner vorherigen Firma entlassenen Arbeitnehmer neu an, so steht ihm dafür kein Einstellungszuschuss zu. Das geht aus einem Urteil
des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt hervor (AZ: L 9 AL 4/06). Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber eines Bauunternehmens einen Arbeitnehmer nach sechsjähriger Beschäftigung entlassen. Kurz darauf stellte er den Mann in einer neu gegründeten Firma wieder ein. Dafür beantragte er einen Einstellungszuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese lehnte jedoch ab: Das Arbeitsförderungsrecht sehe nur dann die Zahlung von Zuschüssen vor, wenn die Einstellung nicht bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt. Dagegen argumentierte der Unternehmer, er sei zwar Inhaber beider Firmen, aber nicht in beiden Fällen Arbeitgeber. Die unterschiedlichen Firmen seien die jeweiligen Arbeitgeber. Die Richter folgten der Argumentation des Klägers nicht und bestätigten die Haltung der Arbeitsagentur. Der Bauunternehmer sei als alleiniger Inhaber beider Firmen auch Arbeitgeber aller ihrer Angestellten. Einstellungszuschüsse für frühere Beschäftigte seien daher nicht zu zahlen.