Auch Beamte müssen gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge hinnehmen, wenn sie sich vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze pensionieren lassen. Die sog. Versorgungsabschläge
sind verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, entschied das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03). Das Ruhegehalt des Beschwerdeführers von damals rund 5.600 DM monatlich verringerte sich um 201,11 DM, da der Beamte 1999 auf eigenen Wunsch bereits mit 62 Jahren in den Ruhestand versetzt worden war. Gegen den Versorgungsabschlag setzte er sich zunächst erfolglos vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr und legte schließlich Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG hat diese nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kürzung der Versorgungsbezüge ist nach Ansicht des Senats in keiner Weise verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der sog. Versorgungsabschlag verstößt zunächst nicht gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums. Nach wie vor bleibt die Länge der Dienstzeit Berechnungsgrundlage für die Ruhebezüge. Der Beschwerdeführer wollte vor allem berücksichtigt wissen, dass er bereits 40 Dienstjahre abgeleistet habe. Dabei verkannte er nach Ansicht des BVerfG, dass er sein gesamtes Arbeitsleben in den Dienst des Staates gestellt habe und das Alimentationsprinzip nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zu einer nach Jahren bemessenen Dienstzeit steht. Auch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert dem Beamten nicht die unveränderte Höhe seiner Ruhebezüge. Aus sachlichen Gründen darf der Gesetzgeber sie kürzen. Letztlich, so die Karlsruher Richter, verstößt § 14 Abs. 3 BeamtVG auch nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Mit dem Versorgungsabschlag und auch seiner vorgezogenen Einführung soll dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst entgegengewirkt und den massiv angewachsenen Versorgungsansprüchen Rechnung getragen werden. Dabei überwiegt das Vertrauen des Beamten in den status quo nicht generell das öffentliche Interesse an dessen Änderung. Der Versorgungsabschlag sei auch nicht unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer selbst die Wahl hatte, bis zum Erreichen eines abschlagsfreien Ruhegehalts weiterzuarbeiten.