Rente für Berufsunfähigkeit gibt es nur dann, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, und auch andere Tätigkeiten nicht in Betracht kommen. Vor dem Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt in Halle wurde der Fall eines Tischlers verhandelt, der wegen orthopädischer Beschwerden diesen Beruf nicht mehr ausüben kann (AZ: L 3 RJ 126/04). Sein Arzt bescheinigte ihm jedoch die Fähigkeit, körperlich leichte Tätigkeiten durchzuführen. Voraussetzung sei allerdings, der Mann könne überwiegend im Sitzen arbeiten und hätte die Möglichkeit, seine Haltung öfter zu wechseln. Auch dürfe es keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule geben. Die Rentenversicherung schulte ihn zum Bürokaufmann um und verweigerte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger wehrte sich dagegen und erklärte, Bürokaufleute müssten bei ihrer Arbeit am Schreibtisch teilweise eine Zwangshaltung einnehmen. Deshalb erlaube es seine Gesundheit nicht, eine solche Beschäftigung zu übernehmen. Das LSG sah die Büroarbeit jedoch als angemessen leicht an. Der Mann könne im Sitzen arbeiten und zeitweise seine Arbeit auch im Stehen oder Gehen ausüben. Weil Arbeitsplätze heute üblicherweise ergonomisch gestaltet sind, seien auch keine besonderen Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu befürchten, und ein regelmäßiger Haltungswechsel sei durchaus möglich. Entsprechend erlaube eine Erkrankung der Wirbelsäule noch die Beschäftigung im Büro, eine Berufsunfähigkeit liege in diesem Fall noch nicht vor. Eine Rente könne der Mann nur in Anspruch nehmen, wenn er eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hätte, die in den Vertragsbedingungen die so genannte abstrakte Verweisung ausdrücklich ausschließt.