Gewerbetreibende dürfen ihre Steuererklärung mit Hilfe eines anerkannten Computerprogramms durchführen. Das Finanzamt kann in solchen Fällen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht auf der Ausfüllung des amtlichen Vordrucks für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) bestehen (AZ: 6 K 2187/08).
Mit diesem Urteil entsprach das Gericht der Klage eines Schmieds. Der hatte seinen betrieblichen Gewinn mit Hilfe eines Steuerprogramms ermittelt und die ausgedruckten Formulare dem Finanzamt übergeben. Die Finanzbeamten verlangten zusätzlich die manuelle Ausfüllung des amtlichen Formulars EÜR als Anlage. Der Schmied war aber der Ansicht, er habe seine Mitwirkungspflicht an der Einkommensermittlung durch Benutzung des Computerprogramms übererfüllt. Die vom Programm geforderten Angaben seien wesentlich umfassender als die der Anlage EÜR. Nach Auffassung des Finanzgerichts erschwert die zusätzliche handschriftliche Ausfüllung der Anlage EÜR die Steuerfestsetzung. Das gelte für Unternehmen, die anerkannte elektronische Steuerprogramme benutzten. Die Finanzämter seien bei diesen Firmen nicht berechtigt, das Formular EÜR zusätzlich einzufordern. Andernfalls bestehe eine Ungleichbehandlung, die dem der Einführung des Formulars EÜR zu Grunde liegenden Gleichbehandlungsprinzip bei der Steuerermittlung widerspreche.