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Volle Umsatzsteuer für Auslieferung von Mittagessen

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Für die Lieferung bestimmter Lebensmittel gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %. Einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München zufolge ist diese Ermäßigung auf den Handel mit Lebensmitteln zugeschnitten und gilt weder für das sogenannte "Essen auf Rädern" noch für den Menü-Service einer Schule (AZ: V R 55/04 und V R 38/05). Das Gericht erklärte, die Voraussetzungen der bloßen Lieferung seien nicht mehr gegeben, wenn Speisen und Getränke mit Dienstleistungen gastronomischer Art abgegeben werden. Eine Dienstleistung liege dann vor, wenn das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiege. Für diese Umsätze gelte der Regelsteuersatz von zurzeit 16 %. In einem der beiden verhandelten Fälle ging es um einen Mahlzeitendienst, der fertig zubereitete Mittagessen portioniert auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung auslieferte. Nach Ansicht des BFH und des Finanzamts liegt hier eine Dienstleistung vor, weil das Essen auf eigenen Tellern bereitgestellt werde, die abgeholt und gereinigt werden würden. Im zweiten Fall brachte ein Menü-Service das in seiner Großküche zubereitete Mittagessen in Transportbehältern in mehrere Schulen. Die Mitarbeiter der Firma gaben das Essen an die Kinder aus und reinigten anschließend Geschirr, Besteck und Mobiliar. Auch hier bestätigte der BFH, dass die zusätzlich geleisteten Arbeiten den Hauptanteil des Services ausmachten, deshalb also keine reine Lieferung vorliege und der Regelsteuersatz zutreffe.