Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2004 müssen Rentner ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst zahlen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat jetzt festgestellt, dass diese Gesetzesänderung
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (AZ: B 12 RJ 2/05 R). Entsprechend müssen Rentner auch weiterhin selbst für den vollen Pflegebeitrag aufkommen. Bis März 2004 leisteten die Rentenversicherungsträger auf die von ihnen ausgezahlten Renten den halben Beitrag zur Pflegeversicherung. Seitdem fällt der Beitrag in Höhe von 1,7 % vom Einkommen allein für die Rentner an. Erwerbstätige zahlen weiterhin nur den halben Satz, dafür wurde aber der Buß- und Bettag als Feiertag gestrichen. Vier Rentner hatten vor dem BSG gegen diese Regelung geklagt und dabei darauf verwiesen, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit viele Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt hätten. Damit hätten sie Ansprüche auf die volle Rente erworben, von der nur der halbe Beitragssatz abgezogen werden könne. Das BSG sah keine Verletzung der Grundrechte der Rentner. Zwar sei die Gesetzesänderung faktisch eine Rentenkürzung, im Grundsatz bleibe aber der ursprüngliche Rentenanspruch bestehen. Die Modifizierung der Beitragszahlung sei keine verfassungsrechtlich relevante Enteignung. Die Maßnahme sei durch das Ziel gerechtfertigt gewesen, die Rentenkassen zu entlasten und die Sozialbeiträge zu stabilisieren. Die Rentner seien auch gegenüber Erwerbstätigen nicht im Nachteil, weil diese indirekt über ihre Steuern für einen höheren Zuschuss des Bundes an die Rentenkassen aufkommen müssten. Es gebe keinen Grundsatz, nach dem Erwerbstätige und Rentner völlig gleich behandelt werden müssten.