Nach einer Entscheidung des BAG haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gem. § 125 SGB IX nach wie vor einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr - und zwar zusätzlich zum vertraglich vereinbarten
Urlaub (Urt. v. 24.10.2006 - 9 AZR 669/05). Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Klägers hatte die Ansicht vertreten, die Vorschrift gewähre die zusätzlichen freien Tage nur über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub hinaus. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG haben Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche Anspruch auf 24, bei einer 5-Tage-Woche auf 20 freie Werktage im Jahr. Vertraglich vereinbart hatten der Unternehmer und sein Mitarbeiter im entschiedenen Fall 29 Urlaubstage. Alle Instanzen entschieden, dass der Urlaubsanspruch des Klägers um fünf Tage aufzustocken sei. Das BAG bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung auch nach der Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs. § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet nach Ansicht der Erfurter Richter keinerlei Anhaltspunkt für eine Reduzierung auf die Formel "gesetzlicher Mindesturlaub + 5". Die Vorschrift ist seit Juli 2001 in Kraft und basiert auf dem Gedanken, dass Schwerbehinderte wegen der stärkeren Belastung mehr Zeit zur Erholung benötigen. Damit entspricht sie einer langen Tradition, bereits 1941 hatten schwerbehinderte Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Anspruch auf zusätzliche freie Tage. Das Schwerbehindertengesetz von 1974 erweiterte diesen Anspruch auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.