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Betriebsrat kann auf Einsatz eines vertrauten Rechtsanwalts bestehen

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Ein Betriebsrat hat ein Recht auf Beratung durch einen auswärtigen Anwalt, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit dessen Einsatz akzeptiert hat. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart kann der Arbeitgeber den Anwalt nicht aus Kostengründen ablehnen (AZ: 2 TaBV 8/05). Im verhandelten Fall wollte der Betriebsrat eines Drogeriemarkts einen Anwalt beauftragen, der bereits in der Vergangenheit mit dem Unternehmen zusammengearbeitet hatte und deshalb nach Auffassung der Arbeitnehmervertretung die Eigenheiten des Betriebs besonders gut kannte. In der Vergangenheit hatte der Arbeitgeber bereits mehrfach Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale für den Anwalt bezahlt. Im Streitfall wollte er zwar die Rechtsanwaltsgebühren übernehmen, nicht aber die Fahrtkosten. Der Betriebsrat argumentierte, die Mehrkosten von 44 EUR, die durch die Anfahrt des Anwaltes entstünden, seien angesichts dessen Erfahrung mit dem Unternehmen nicht übermäßig. Das LAG sah keinen Grund, warum sich der Betriebsrat einen örtlichen Anwalt suchen sollte. Es sei nicht zu erkennen, warum der Arbeitgeber nach jahrelanger Zusammenarbeit Fahrtkosten und Abwesenheitspauschale nicht mehr bezahlen wolle. Diese Weigerung verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.