Die Spesen für Dienstreisen, die ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber erhält, dürfen nicht auf das Einkommen einer Arbeitslosengeld-II-Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Das Sozialgericht Detmold
fällte ein entsprechendes Urteil, nach dem die Erstattung nicht zum Einkommen zählt, wenn sie innerhalb der steuerlich zulässigen Grenzen liegt (AZ: S 7 AS 152/05). Das Urteil bezieht sich auf die Klage eines Lkw-Fahrers, der von seinem Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss von 6 EUR für jeden Tag erhielt, an dem er mehr als acht Stunden nicht an seinem Wohnort anwesend war. Diese Höhe des Zuschusses entspricht dem steuerfreien Pauschalbetrag. Die 6 EUR dürfen nicht auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, in der der Mann lebt. Das Sozialgericht ging davon aus, dass der Verpflegungszuschuss auch tatsächlich für die höheren auswärtigen Kosten ausgegeben wird und nicht das Nettoeinkommen des Lkw-Fahrers erhöht. Die Pauschale sei deshalb eine zweckbestimmte Leistung des Arbeitgebers, und die dürfe nach dem Sozialgesetzbuch II nicht zum anrechenbaren Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft gezählt werden.