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Sozialauswahl bei Zusammenlegung von Niederlassungen

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Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG müssen bei der Sozialauswahl nur "vergleichbare" Mitarbeiter einbezogen werden. Diese Vergleichbarkeit bestimmt sich vorrangig nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun damit auseinandergesetzt, wie es sich bei einer Zusammenlegung von Niederlassungen verhält (Urt. v. 18.10.2006 - 2 AZR 676/05). Die Klägerin war Betriebsleiterin der Beklagten in deren Niederlassung in H. Letztere hatte u. a. in R., was ca. 125 km von H. entfernt liegt, noch weitere Niederlassungen und beschloss die Auflösung der Niederlassung in R. unter Verlegung eines Teiles der Betriebsmittel nach H. Allen in R. beschäftigten Mitarbeitern gegenüber sprach sie eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H. aus. Von dem Angebot machte u. a. der bisherige Betriebsleiter der Niederlassung R., in dessen Arbeitsvertrag R. als Dienstort genannt war, Gebrauch. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin, weil durch den Wechsel des Betriebsleiters von R. nach H. ein Betriebsleiter überzählig und die Klägerin sozial weniger schutzbedürftig sei. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Dabei vertritt sie die Meinung, dass die Beklagte sich nicht auf den durch die Umsetzung des Betriebsleiters selbst verursachten Personalüberhang in H. berufen kann. Zudem seien Mitarbeiter aus H. nicht in eine Sozialauswahl mit Arbeitnehmern aus R. einzubeziehen. Die Beklagte macht geltend, sie habe die Niederlassung R. nicht stillgelegt, sondern mit der Niederlassung H. in H. zusammengelegt, daher sei die Sozialauswahl nunmehr innerhalb des gesamten Betriebes durchzuführen. Die Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, welches nun zu klären hat, wie der Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsleiter in R. im Hinblick auf eine Versetzbarkeit nach H. auszulegen ist. An einer Vergleichbarkeit fehlt es nämlich zwischen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Die Vergleichbarkeit kann grundsätzlich auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von einem betrieblichen Ereignis betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich dieses Ereignisses einvernehmlich oder im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert wird.