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Bei Werbeveranstaltungen des Arbeitgebers unfallversichert

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Mitarbeiter stehen bei Werbeveranstaltungen ihres Arbeitgebers unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Urteil des Saarländischen Landessozialgerichts (LSG) in Saarbrücken ist der Arbeitnehmer auch dann geschützt, wenn die Veranstaltung außerhalb des Betriebes stattfindet (AZ: L 2 U 139/04). Das LSG gab mit dieser Entscheidung der Klage einer Witwe statt, die Hinterbliebenenleistungen von der Unfallversicherung verlangte. Ihr Mann hatte an einer Wettkampfveranstaltung teilgenommen, die der Betrieb zu Werbezwecken als Sponsor unterstützt hatte. Auf dem Rückweg verunglückte der Mann tödlich. Die Klägerin beantragte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Der Sozialversicherungsträger sah den Wettkampf als Betriebssport an und wies darauf hin, dass Betriebssport nicht versichert ist, wenn der Arbeitgeber mindestens fünf solche Ereignisse pro Jahr durchführt. Im verhandelten Fall treffe dieses Ausschlusskriterium zu, die Unfallversicherung müsse daher keine Leistungen erbringen. Der damalige Arbeitgeber des Verstorbenen erklärte jedoch vor dem LSG, dass der regelmäßig stattfindende Wettkampf als Werbeveranstaltung genutzt werde. Repräsentanten des Unternehmens seien auch bei dem fraglichen Ereignis anwesen gewesen und man habe Informationsstände betrieben. Die Mitarbeiter des Unternehmens, die an dem Wettkampf teilnahmen, wären einheitlich mit T-Shirts, Trainingsanzügen, Regenjacken und Trikots des Unternehmens ausgestattet gewesen. Die Wettkämpfer seien also Botschafter des Unternehmens. Die Richter am LSG bestätigten zwar, dass der Unfallversicherungsschutz ab fünf Betriebssportveranstaltungen entfällt. Im konkreten Fall sei dies aber unerheblich, denn das Sportereignis sei vorwiegend zu Werbezwecken für den Arbeitgeber erfolgt. Die Werbeveranstaltung hänge unmittelbar mit der Beschäftigung des Mannes zusammen, deshalb habe auch Versicherungsschutz bestanden.